Sachkundenachweis
Nachweis der Sachkunde von Hundehalterinnen / Hundehaltern gem. § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetz (LHundG) NRW
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
- erforderliche Sachkunde und die
- Zuverlässigkeit besitzt,
- den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und
- für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
- und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
Nachfolgend finden Sie die Fragebögen sowie die dazugehörigen Lösungsschablone.
Den Sachkundenachweis können Sie selbstverständlich bei uns in der Praxis absolvieren.
Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne!
Telefon: 02137 - 927 5511
- FRAGEBÖGEN https://https://www.tieraerztekammer-nordrhein.de/wp-content/uploads/2022/08/Fragebogen_1_16_TK_Nordrhein.pdf
- Lösungsschablone: https://https://www.tieraerztekammer-nordrhein.de/wp-content/uploads/2022/08/Loesungsschablone_TK_Nordrhein.pdf